1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Freien Gestalterischen Republik und dem Mieter für das EG im Hinterhaus, Rolandstraße 69, 50677 Köln
1.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung.
1.3 Der Mieter bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.
1.4 Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen
verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.
1.5 Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen
durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Es wird versichert, dass der Mieter nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
1.6 Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, (feuer-) und polizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter erkennt die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
1.7 Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf u.ä.) ist die ggf. anfallende Mehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen obliegt dem Mieter. Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Mieter vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
1.8 Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen. Der Verkauf von Büchern und CDs ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Genehmigung der (Name der Behörde) / des Mieters erlaubt.
1.9 Der Mieter der Räumlichkeit hat dafür Sorge zu tragen, dass die zugelassene
Personenzahl der Räumlichkeit in Höhe von 99 Personen nicht überschritten wird. Bei
Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
2.1 Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
3.1 Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.
3.2 Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw.
unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und / oder eingebrachten Einrichtungen und
technischen Ausstattungen entstehen.
3.3 Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3.4 Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Betriebs-Haftpflichtversicherung, welche beim Vermieter bis 7 Werktage vor Veranstaltungstermin vorzulegen ist. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht nach, entspricht dies einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung.
3.5 Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter und dessen Bedienstete oder Beauftragte. Der Vermieter nimmt den Verzicht an.
3.6 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Vermieters als Grundstücks-Eigentümer für den sicheren Zustand von Gebäuden gem. § 5 BGB unberührt.
4.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens zwei Stunden nach Beendigung des
Mietverhältnisses (vgl. 2.) in ordnungsgemäßem Zustand persönlich an den Vermieter oder seinen Bevollmächtigten zu übergeben.
5.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus § 1 und $ 2 nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Mieter hiermit unwiderruflich ich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsender Ansprüche.
5.2 Vollständige Erstattung der Gebühren bei Stornierung bis zu 14 Tage vor der Veranstaltung. 40% Erstattung bei Stornierung bis 5 Werktage vor der Veranstaltung.
5.3 Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch die außerordentliche Kündigung entstehen.
6.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestandteile nicht. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine solche tritt, die wirksam ist und dem von den Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten steht.
7.1 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (eMail). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung.